RS Vwgh 1996/3/27 96/01/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §13 Abs2;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §35 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/11 90/07/0160 2 (hier: daher Abstandnahme von der Beibringung einer Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters zur Beschwerderhebung)

Stammrechtssatz

Läßt eine Beschwerde schon dem Inhalt nach erkennen, daß die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, so ist sie - ohne daß es eines Mängelbehebungsauftrages bedarf - gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Minderjährige Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996010095.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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