RS Vwgh 1996/3/27 95/01/0396

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Veröffentlicht am 27.03.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/01/0397

Rechtssatz

Der bloße Wegfall des subjektiven Furchtempfindens erfüllt nicht die Voraussetzung des Art 1 Abschn C Z 5 FlKonv; Umstände iS dieser Bestimmung müssen sich vielmehr auf grundlegende, in Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund deren angenommen werden kann, daß der Anlaß für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (Hinweis: Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, Rz 135).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995010396.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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