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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
In Verwaltungsverfahren, für die eine "NACHWEISPFLICHT" (BEWEISLAST) einer Partei STATUIERT ist, rechtfertigt die Unterlassung eines "Nachweises" nicht ohne weiteres die Annahme des Nichtvorliegens des zu Erweisenden. Vielmehr obliegt es auch in solchen Verfahren der Behörde, unter gewissen Einschränkungen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen (Hinweis E 8.6.1993, 92/08/0212).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994120298.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.09.2011