RS Vwgh 1996/3/27 94/12/0298

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Veröffentlicht am 27.03.1996
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;

Rechtssatz

In Verwaltungsverfahren, für die eine "NACHWEISPFLICHT" (BEWEISLAST) einer Partei STATUIERT ist, rechtfertigt die Unterlassung eines "Nachweises" nicht ohne weiteres die Annahme des Nichtvorliegens des zu Erweisenden. Vielmehr obliegt es auch in solchen Verfahren der Behörde, unter gewissen Einschränkungen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen (Hinweis E 8.6.1993, 92/08/0212).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994120298.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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