RS Vwgh 1996/3/27 96/15/0028

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Veröffentlicht am 27.03.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/15/0029 B 21. März 1996

Rechtssatz

Ein berufsmäßiger Parteienvertreter verletzt seine ihm zumutbare Überwachungspflicht gegenüber Kanzleiangestellten auch dann, wenn er ein in einem wesentlichen Punkt noch zu verbesserndes Original vor Durchführung der Korrektur unterfertigt (Hinweis E 21.10.1993, 92/15/0100). Gleiches muß auch für den Fall gelten, daß ein berufsmäßiger Parteienvertreter, welcher die Notwendigkeit einer Korrektur eines noch nicht abgefertigten Schriftsatzes in einem wesentlichen Punkt nachträglich erkannt und den Schriftsatz nicht für die Versendung unbrauchbar gemacht hat, die Änderung Mitarbeitern überläßt, ohne sich den geänderten Schriftsatz wiederum zur Unterfertigung bzw zur Prüfung, ob die Änderung korrekt vorgenommen wurde, vorlegen zu lassen; denn andernfalls wären den Mitarbeitern des berufsmäßigen Parteienverteters nicht bloß rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken, sondern (zumindest eingeschränkt) selbständige Erledigungen überlassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996150028.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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