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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §64;Rechtssatz
Bei der Pflegefreistellung nach § 76 BDG 1979 handelt es sich um einen Sondertatbestand der Verhinderung der Dienstleistung, die nur dann bestehen kann, wenn an sich zur selben Zeit eine Verpflichtung zur Dienstleistung besteht, was während eines Urlaubes nicht der Fall ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120030.X01Im RIS seit
20.11.2000