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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Inanspruchnahme der Zuständigkeit zur Zurückweisung einer nicht erhobenen Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid; Haftbeschwerde jedoch gegen Festnahme und Anhaltung gerichtetRechtssatz
Die Haftbeschwerde des Beschwerdeführers richtet sich gegen die Festnahme und Anhaltung, währenddem die belangte Behörde eine - gar nicht erhobene - Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid zurückwies. Gewiß war nun der unabhängige Verwaltungssenat zur Prüfung des im Jahre 1992 unter der Geltung des FremdenpolizeiG erlassenen Schubhaftbescheides an sich überhaupt nicht zuständig (vgl. VfGH 12.03.92, G346/91 ua.), und es bestanden gegen die Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid aus dieser Sicht grundsätzlich keine Bedenken. Doch weist die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid eine Beschwerde zurück, die der Beschwerdeführer, wie dargetan, gar nicht erhoben hatte. Indem sohin die belangte Behörde eine Zuständigkeit zur Zurückweisung einer nicht erhobenen Beschwerde in Anspruch nahm, verletzte sie mit dem ersten Spruchteil dieses Bescheides den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.
Schlagworte
Fremdenpolizei, Schubhaft, Behördenzuständigkeit, Bescheid antragsbedürftigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B602.1993Dokumentnummer
JFR_10069072_93B00602_01