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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a;Rechtssatz
Daß die Berufungserledigung im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung über Antrag auf Aussetzung der Einhebung schon rechtskräftig ist, fordert das Gesetz für eine Ablehnung des Antrages nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993150235.X02Im RIS seit
20.11.2000