RS Vfgh 1993/9/28 B1552/93

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung; im Hinblick auf §22 Abs1 FremdenG bestehen am sofortigen Vollzug keine zwingenden öffentlichen Interessen.

Ausweisung wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts in Österreich (§17 Abs1 FremdenG).

Türkischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung; Refoulement-Verbots-Bedenken; privater Anknüpfungspunkt in Österreich.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1552.1993

Dokumentnummer

JFR_10069072_93B01552_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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