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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge - Interessenabwägung; im Hinblick auf §22 Abs1 FremdenG bestehen am sofortigen Vollzug keine zwingenden öffentlichen Interessen.
Ausweisung wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts in Österreich (§17 Abs1 FremdenG).
Türkischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung; Refoulement-Verbots-Bedenken; privater Anknüpfungspunkt in Österreich.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1552.1993Dokumentnummer
JFR_10069072_93B01552_01