RS Vwgh 1996/3/27 95/01/0040

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Veröffentlicht am 27.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §13 Abs2;
AVG §71 Abs1 Z1;
ZustG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/01/0043

Rechtssatz

Der den Asylantrag eines minderjährigen Fremden abweisende Bescheid kann wirksam nur an den Jugendwohlfahrtsträger zugestellt werden. Eine Zustellung an den minderjährigen Fremden selbst ist nicht erforderlich. Der Lauf der Berufungsfrist wird durch die Zustellung an den Jugendwohlfahrtsträger in Gang gesetzt. Das Verstreichenlassen der Berufungsfrist durch den Jugendwohlfahrtsträger ist dem Fremden zuzurechnen. Die mangelnde Kenntnis des Fremden von der Vertretung ist auf diese ohne Einfluß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995010040.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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