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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §13 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/01/0043Rechtssatz
Der den Asylantrag eines minderjährigen Fremden abweisende Bescheid kann wirksam nur an den Jugendwohlfahrtsträger zugestellt werden. Eine Zustellung an den minderjährigen Fremden selbst ist nicht erforderlich. Der Lauf der Berufungsfrist wird durch die Zustellung an den Jugendwohlfahrtsträger in Gang gesetzt. Das Verstreichenlassen der Berufungsfrist durch den Jugendwohlfahrtsträger ist dem Fremden zuzurechnen. Die mangelnde Kenntnis des Fremden von der Vertretung ist auf diese ohne Einfluß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995010040.X03Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009