RS Vwgh 1996/3/27 93/15/0233

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Veröffentlicht am 27.03.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §217 Abs1;

Rechtssatz

Daß zwischen dem 29.12.1992 und dem 17.6.1993 - also in einem Zeitraum, der sich an die mehrmonatige Dauer der Säumnis im Jahre 1992 anschloß - auf dem Abgabenkonto des Abgabepflichtigen ein Guthaben bestanden hat, läßt die Einhebung des Säumniszuschlages nicht als unbillig erscheinen. Die vom Abgabepflichtigen ins Treffen geführten Hinderungsgründe für eine termingerechte Entrichtung des mit einem Säumniszuschlag belegten Teiles der Umsatzsteuerschuldigkeit für das Jahr 1991 sind seiner Sphäre zuzurechnen und lassen daher die Einhebung eines Säumniszuschlages ebenfalls nicht als unbillig erscheinen, zumal das Finanzamt dem Antrag auf Umbuchung auf das Konto des Abgabepflichtigen ohne Verzögerung nachgekommen ist (dem erst am 7.12.1992 gestellten Umbuchungsantrag wurde schon am 29.12.1992 entsprochen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993150233.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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