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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Einer Entscheidung nach § 1 Z 1 AsylG 1991 steht ein (hier: negativer) Feststellungsbescheid gem § 12 AsylG (1968) - bei Zugrundelegung des selben Sachverhaltes - nach § 68 Abs 1 AVG entgegen, da der Flüchtlingsbegriff des § 1 AsylG (1968) mit jenem des § 1 Z 1 AsylG 1991 übereinstimmt und durch das AsylG 1991 somit keine geänderte Rechtslage geschaffen wird, die eine neuerliche Beurteilung der meritorisch "entschiedenen Sache" ermöglichen könnte. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß das AsylG 1991 keine behördliche Feststellung vorsieht, noch der Umstand, daß die FlKonv ein multilateraler Vertrag ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995010556.X01Im RIS seit
20.11.2000