RS Vwgh 1996/3/27 95/01/0556

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Veröffentlicht am 27.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
AsylG 1991 §1 Z1;
AVG §68 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Einer Entscheidung nach § 1 Z 1 AsylG 1991 steht ein (hier: negativer) Feststellungsbescheid gem § 12 AsylG (1968) - bei Zugrundelegung des selben Sachverhaltes - nach § 68 Abs 1 AVG entgegen, da der Flüchtlingsbegriff des § 1 AsylG (1968) mit jenem des § 1 Z 1 AsylG 1991 übereinstimmt und durch das AsylG 1991 somit keine geänderte Rechtslage geschaffen wird, die eine neuerliche Beurteilung der meritorisch "entschiedenen Sache" ermöglichen könnte. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß das AsylG 1991 keine behördliche Feststellung vorsieht, noch der Umstand, daß die FlKonv ein multilateraler Vertrag ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995010556.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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