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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/03/0155 E 4. April 1986 RS 3Stammrechtssatz
Ein Bf, der die Verletzung des Parteiengehörs rügt, darf sich nicht darauf beschränken, diesen Mangel aufzuzeigen, ohne die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen und ohne darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre (Hinweis E 27.4.1966, 15/66, E 2.12.1976, 1350/75).
Schlagworte
ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070175.X03Im RIS seit
07.05.2001