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L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauRallg;Rechtssatz
Wenn nun in der Slbg Rechtsordnung außer in § 40 Abs 3 Slbg BauTG keine Definition des Begriffes "Einfamilienhaus" vorhanden ist, kann man nicht davon ausgehen, daß sich der Verordnungsgeber zwar an diesem Begriff orientiert hat, damit aber die getroffene Anordnung unvollziehbar würde. Gem § 11 Slbg BauTG besteht eine Reihenhausanlage aus mehreren "Bauten". Es steht somit nichts entgegen, auch bei Kleinwohnhäusern ein "Zusammenbauen" vorzunehmen, ohne daß damit der Charakter als Kleinwohnhaus ("Bau mit höchstens zwei Vollgeschossen ...") verlorengeht. Woraus sich ergeben sollte, daß mehrere Kleinwohnhäuser nicht aneinander gebaut werden könnten, ist nicht ersichtlich (vgl auch die gekuppelte Bauweise, bei der unter Zugrundelegung der gegenteiligen Auffassung ebenfalls § 40 Slbg BauTG dann nicht zur Anwendung kommen könnte, wenn zwei Bauten, die die Anforderungen des § 40 Slbg BauTG für sich allein erfüllen in gekuppelter Bauweise aneinander gebaut werden; es ist evident, daß eine solche Auslegung gleichheitswidrig wäre. Auch bei einer Übernahme der Begriffsbildung des § 40 Abs 3 Slbg BauTG für die Auslegung des Bebauungsplanes ist daher die Bebauung eines Grundstückes mit einer Reihe je für sich ein Einfamilienhaus darstellender, aneinandergebauter Häuser zulässig, da die Einzelhäuser durch das Aneinanderbauen nicht die Eigenschaft als Einfamilienhaus verlieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993060127.X01Im RIS seit
28.09.2001