RS Vwgh 1996/3/28 93/06/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1996
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
BauTG Slbg 1976 §11;
BauTG Slbg 1976 §40 Abs3;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §3 Abs7;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn nun in der Slbg Rechtsordnung außer in § 40 Abs 3 Slbg BauTG keine Definition des Begriffes "Einfamilienhaus" vorhanden ist, kann man nicht davon ausgehen, daß sich der Verordnungsgeber zwar an diesem Begriff orientiert hat, damit aber die getroffene Anordnung unvollziehbar würde. Gem § 11 Slbg BauTG besteht eine Reihenhausanlage aus mehreren "Bauten". Es steht somit nichts entgegen, auch bei Kleinwohnhäusern ein "Zusammenbauen" vorzunehmen, ohne daß damit der Charakter als Kleinwohnhaus ("Bau mit höchstens zwei Vollgeschossen ...") verlorengeht. Woraus sich ergeben sollte, daß mehrere Kleinwohnhäuser nicht aneinander gebaut werden könnten, ist nicht ersichtlich (vgl auch die gekuppelte Bauweise, bei der unter Zugrundelegung der gegenteiligen Auffassung ebenfalls § 40 Slbg BauTG dann nicht zur Anwendung kommen könnte, wenn zwei Bauten, die die Anforderungen des § 40 Slbg BauTG für sich allein erfüllen in gekuppelter Bauweise aneinander gebaut werden; es ist evident, daß eine solche Auslegung gleichheitswidrig wäre. Auch bei einer Übernahme der Begriffsbildung des § 40 Abs 3 Slbg BauTG für die Auslegung des Bebauungsplanes ist daher die Bebauung eines Grundstückes mit einer Reihe je für sich ein Einfamilienhaus darstellender, aneinandergebauter Häuser zulässig, da die Einzelhäuser durch das Aneinanderbauen nicht die Eigenschaft als Einfamilienhaus verlieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993060127.X01

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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