RS Vwgh 1996/3/28 95/07/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1996
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
B-VG Art130 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/19 91/07/0103 1

Stammrechtssatz

Ein auf § 66 Abs 2 AVG gestützter letztinstanzlicher Bescheid kann mit Beschwerde an den VwGH bekämpft werden, wobei eine Rechtsverletzung durch einen solchen Bescheid einerseits darin gelegen sein kann, daß die Berufungsbehörde mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen von dieser Regelung zu Unrecht Gebrauch gemacht hat, aber auch darin, daß die Berufungsbehörde von einer für den Bf nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist (Hinweis E 19.1.1988, 87/07/0154).

Schlagworte

Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070028.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten