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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung eines Gesetzesprüfungsantrags wegen entschiedener SacheRechtssatz
Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Anträge auf Aufhebung des §8 Abs2 und Abs3 KapitalmarktG wegen Zurückziehung des Antrags.
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §14 Z2 KapitalmarktG wegen entschiedener Sache (s. E v 10.03.93, G170/92).
Übereinstimmen der Bedenken mit jenen, über die der Verfassungsgerichtshof bereits abgesprochen hat; "Verdeutlichung" des Antragsvorbringens in einem ergänzenden Schriftsatz ändert daran nichts, da dieses Vorbringen neue zusätzliche Bedenken enthält.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Bedenken, Wertpapierrecht, Kapitalmarkt, res iudicata, Auslegung eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:G62.1993Dokumentnummer
JFR_10069072_93G00062_01