RS Vfgh 1993/9/28 G62/93

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
KapitalmarktG §8 Abs2 und Abs3
KapitalmarktG §14 Z2

Leitsatz

Zurückweisung eines Gesetzesprüfungsantrags wegen entschiedener Sache

Rechtssatz

Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Anträge auf Aufhebung des §8 Abs2 und Abs3 KapitalmarktG wegen Zurückziehung des Antrags.

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §14 Z2 KapitalmarktG wegen entschiedener Sache (s. E v 10.03.93, G170/92).

Übereinstimmen der Bedenken mit jenen, über die der Verfassungsgerichtshof bereits abgesprochen hat; "Verdeutlichung" des Antragsvorbringens in einem ergänzenden Schriftsatz ändert daran nichts, da dieses Vorbringen neue zusätzliche Bedenken enthält.

Entscheidungstexte

  • G 62/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.1993 G 62/93

Schlagworte

VfGH / Bedenken, Wertpapierrecht, Kapitalmarkt, res iudicata, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:G62.1993

Dokumentnummer

JFR_10069072_93G00062_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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