RS Vwgh 1996/3/28 96/07/0044

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Veröffentlicht am 28.03.1996
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Index

L66454 Landw Siedlungswesen Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8;
LSGG §1 Abs2;
LSGG §5 Abs2;
LSLG OÖ 1970 §1 Abs2;
LSLG OÖ 1970 §5 Abs3 Z2;
LSLG OÖ 1970 §5 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/14 93/07/0059 1

Stammrechtssatz

Die im § 1 Abs 2 OÖ LSLG 1970 dargestellten Ziele landwirtschaftlicher Siedlungsverfahren dienen neben der Förderung der Interessen durch solche Verfahren begünstigter Personen dem öffentlichen Interesse an der Schaffung und Erhaltung lebensfähiger bäuerlicher Betriebe. Verfehlt ist allerdings die Schlußfolgerung, daß die im § 5 Abs 3 OÖ LSLG 1970 den dort genannten Personen eingeräumte Parteistellung diesen die Wahrung öffentlicher Interessen anvertraue. Diese obliegt allemal der Behörde. Die im § 5 Abs 3 Z 2 OÖ LSLG 1970 anderen Personen als dem Antragsteller eingeräumte Parteistellung hat vielmehr den Zweck, ihnen die Wahrung ihrer Rechte in einem von der Behörde durchgeführten Siedlungsverfahren zu ermöglichen. Nicht haben solche Personen aber außerhalb ihrer eigenen Antragstellung Ingerenz darauf, ob ein Siedlungsverfahren überhaupt durchgeführt wird. Erst recht kann dem OÖ LSLG 1970 keine Norm entnommen werden, welche einer Person ein subjektiv-öffentliches Recht darauf einräumte, daß die Durchführung eines Siedlungsverfahrens unterbliebe.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070044.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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