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L66454 Landw Siedlungswesen OberösterreichNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/09/14 93/07/0059 1Stammrechtssatz
Die im § 1 Abs 2 OÖ LSLG 1970 dargestellten Ziele landwirtschaftlicher Siedlungsverfahren dienen neben der Förderung der Interessen durch solche Verfahren begünstigter Personen dem öffentlichen Interesse an der Schaffung und Erhaltung lebensfähiger bäuerlicher Betriebe. Verfehlt ist allerdings die Schlußfolgerung, daß die im § 5 Abs 3 OÖ LSLG 1970 den dort genannten Personen eingeräumte Parteistellung diesen die Wahrung öffentlicher Interessen anvertraue. Diese obliegt allemal der Behörde. Die im § 5 Abs 3 Z 2 OÖ LSLG 1970 anderen Personen als dem Antragsteller eingeräumte Parteistellung hat vielmehr den Zweck, ihnen die Wahrung ihrer Rechte in einem von der Behörde durchgeführten Siedlungsverfahren zu ermöglichen. Nicht haben solche Personen aber außerhalb ihrer eigenen Antragstellung Ingerenz darauf, ob ein Siedlungsverfahren überhaupt durchgeführt wird. Erst recht kann dem OÖ LSLG 1970 keine Norm entnommen werden, welche einer Person ein subjektiv-öffentliches Recht darauf einräumte, daß die Durchführung eines Siedlungsverfahrens unterbliebe.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070044.X01Im RIS seit
11.07.2001