RS Vwgh 1996/3/28 96/06/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1996
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Index

L44107 Feuerpolizei Kehrordnung Tirol
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
FPolO Tir 1978 §20;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages, es sei denn, der Gesetzgeber hat einen solchen Anspruch vorgesehen (Hinweis E 26.4.1984, 84/06/0079, und E 14.5.1981, 06/1156/79, VwSlg 10449 A/1981). Ein derartiger Rechtsanspruch ist aus § 20 Tir FPolO 1978 aber nicht ableitbar.

Schlagworte

Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060049.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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