RS Vfgh 1993/9/28 B417/93

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Rechtssatz

Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrags nach Versäumung der Frist zur Behebung eines Formmangels (Firmenbuchauszug).

Der Verfassungsgerichtshof sieht keinen Grund, das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag in Zweifel zu ziehen, daß es zu einem Irrtum bei den als Fristensachen aufzugebenden Schriftstücken durch seit Jahren stets verläßliche Mitarbeiter des Beschwerdevertreters kam.

Entscheidungstexte

  • B 417/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.1993 B 417/93

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B417.1993

Dokumentnummer

JFR_10069072_93B00417_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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