RS Vwgh 1996/3/28 95/06/0051

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Veröffentlicht am 28.03.1996
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §39 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BauO Stmk 1968 §2 Abs1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 lita;
BauO Stmk 1968 §62 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Gemeindebehördlichen Bescheiden, deren Rechtmäßigkeit von der Rechtskraft eines anderen Gemeindebescheides abhängig ist (hier war die Rechtmäßigkeit der im Baubewilligungsverfahren ergangenen Bescheide von der Rechtskraft des Berufungsbescheides im Widmungsänderungsbewilligungsverfahren abhängig), wird durch die Aufhebung des letzteren nachträglich und mit Wirkung ex tunc die Rechtsgrundlage entzogen, was aber - mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung - nicht bedeutet, daß der Baubewilligungsbescheid mit Behebung des Widmungsbescheides (Widmungsänderungsbewilligungsbescheides) gleichsam automatisch wegfällt, sondern gegebenenfalls aufzuheben ist (Hinweis E 30.6.1994, 91/06/0174, E 15.12.1994, 94/06/0140, und E 20.4.1995, 95/06/0069, 94/06/0149). Dem Nachbarn kann das Unterlassen einer (zum Zeitpunkt der Bauverhandlung, zu dem noch eine rechtskräftige Widmungsänderungsbewilligung vorgelegt war, sinnlosen und unbegründeten) Einwendungen gem § 61 Abs 2 lit a Stmk BauO 1968 nicht zum Nachteil gereichen. Demnach ist der nachträgliche Wegfall der Widmungsänderungsbewilligung auch ohne eine solche Einwendung wahrzunehmen.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060051.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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