RS Vwgh 1996/3/28 95/06/0253

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Veröffentlicht am 28.03.1996
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42;
AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Begriff der Einwendung ist die Berufung auf ein subjektives Recht immanent, wobei es ausreicht, daß erkennbar ist, welche Rechtsverletzung der Nachbar geltend machen möchte (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, vierte Aufl, 83 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060253.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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