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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42;Rechtssatz
Dem Begriff der Einwendung ist die Berufung auf ein subjektives Recht immanent, wobei es ausreicht, daß erkennbar ist, welche Rechtsverletzung der Nachbar geltend machen möchte (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, vierte Aufl, 83 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060253.X02Im RIS seit
03.05.2001