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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1989 §31;Rechtssatz
Gemäß § 23 Abs 4 Tir ROG 1984 ist ein einen Bestandteil des Bebauungsplanes bildender Aufbauplan nur für die Festlegung einer besonderen Bauweise vorgesehen. Da aber die Gemeinde grundsätzlich auch zur Erlassung örtlicher Bauvorschriften gemäß § 20 Abs 1 Tir ROG 1984 zuständig ist, hiebei insbesondere auch die Festlegung von Dachformen, Dachdeckung, Anstrich udgl, einen Regelungsinhalt darstellen kann, bestehen keine Bedenken dagegen, wenn der Gemeinderat bei der Beschlußfassung über den Teilbebauungsplan und Aufbauplan in den als Aufbauplan bezeichneten Teil der Verordnung auch Bestimmungen aufgenommen hat, die zwar nicht Regelungsinhalt eines Aufbauplanes sind, aber dennoch in den Zuständigkeitsbereich des Gemeinderates fallen und Festlegungen getroffen hat, die der Gemeinderat auch zulässigerweise treffen kann. Wenn der Gemeinderat nun hinsichtlich der näheren Bestimmung über die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen iSd § 20 Abs 1 Tir ROG 1984 festgelegt hat, daß ein Teil der vom Aufbauplan erfaßten Gebäude nur mit Flachdach, ein anderer mit Pultdach und ein anderer als Terrasse ausgestaltet werden kann, und in bezug auf die zu bebauende Liegenschaft ausschließlich die Festlegung "Flachdach" erfolgte, kann eine Baubewilligung für die beantragte Terrasse, die mit der Flachdachfestlegung in Widerspruch steht, nicht erteilt werden. Es bestehen auch keine sachlichen Bedenken gegen die differenzierte Festsetzung von Terrassen einerseits und Flachdach andererseits, wenn die festgesetzte Höhe für die zulässige Terrasse (auf der Nachbarliegenschaft) auch insgesamt niedriger ist als die Festsetzung einer Höhe für die zu verbauende Liegenschaft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060001.X01Im RIS seit
03.05.2001