RS Vwgh 1996/3/28 95/06/0253

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Veröffentlicht am 28.03.1996
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO Tir 1989 §25;
BauO Tir 1989 §27;
BauO Tir 1989 §31 Abs9;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Baubehörde ist nicht verpflichtet, bei der Umschreibung des Verwendungszweckes im Baubewilligungsbescheid (hier nach der Tir BauO 1989) ausschließlich verba legalia zu verwenden, sofern nur der Inhalt der erteilten Bewilligung ausreichend klar ist (hier: Gebrauch des Begriffes "Strandhütte").

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060253.X06

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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