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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Baubehörde ist nicht verpflichtet, bei der Umschreibung des Verwendungszweckes im Baubewilligungsbescheid (hier nach der Tir BauO 1989) ausschließlich verba legalia zu verwenden, sofern nur der Inhalt der erteilten Bewilligung ausreichend klar ist (hier: Gebrauch des Begriffes "Strandhütte").
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060253.X06Im RIS seit
03.05.2001