RS Vwgh 1996/3/28 95/06/0150

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Veröffentlicht am 28.03.1996
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §63 Abs1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Die allgemein gehaltene Aufzählung verschiedenster Beeinträchtigungsmöglichkeiten, welche sich aus dem Bauvorhaben ergeben könnten, und die damit verknüpfte Aufforderung an die Behörde, bestimmte (Gegenmaßnahmen) Maßnahmen festzusetzen, genügen den Anforderungen an eine "Einwendung" iSd § 42 AVG ebensowenig, wie die erst in der Berufung mit den Worten "nach der Rsp des VwGH lassen sich insbesondere folgende subjektiven öffentlichen Nachbarrechte nennen" eingeleitete Aufzählung derartiger Rechte.

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060150.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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