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L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll TirolNorm
AbfallbeseitigungsG Tir §8 Abs3;Rechtssatz
Unter "Müllbehälter" iSd § 11 Abs 1 lit a Tir AWG 1990 ist alles zu verstehen, was zur Sammlung und Aufbewahrung von Müll dient. Auch transparente Plastiksäcke fallen daher unter den Begriff "Müllbehälter". Daß in § 11 Abs 1 Tir AWG 1990 und § 11 Abs 3 Tir AWG 1990 sowie § 15 Tir AWG 1990 von "Entleerung" der Müllbehälter die Rede ist, schließt nicht aus, daß die Gemeinde in der Müllabfuhrordnung die Verwendung transparenter Plastiksäcke vorschreibt; dies schon deswegen, weil auch solche Plastiksäcke entleert werden können. Vor allem aber zeigt eine Zusammenschau von § 10 Tir AWG 1990, § 11 Tir AWG 1990, § 14 Tir AWG 1990 und § 15 Tir AWG 1990 und ein Blick auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Tir AWG 1990 sowie auf § 8 Abs 3 Tir AbfallbeseitigungsG, daß das Tir AWG 1990 die Verwendung von transparenten Plastiksäcken nicht ausschließt und auch nicht zwingend ein System vorschreiben wollte, welches eine Entleerung von Müllbehältern vorsieht. Der Gesetzgeber des Tir AWG 1990 wollte daher die Entscheidung über Art und Weise der Müllbehälter und ähnliche Detailregelungen dem Verordnungsgeber (Gemeinderat) überlassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070137.X01Im RIS seit
11.07.2001