RS Vwgh 1996/3/28 95/07/0137

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Veröffentlicht am 28.03.1996
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L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

AbfallbeseitigungsG Tir §8 Abs3;
AWG Tir 1990 §10;
AWG Tir 1990 §11 Abs1 lita;
AWG Tir 1990 §11 Abs3;
AWG Tir 1990 §14;
AWG Tir 1990 §15;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter "Müllbehälter" iSd § 11 Abs 1 lit a Tir AWG 1990 ist alles zu verstehen, was zur Sammlung und Aufbewahrung von Müll dient. Auch transparente Plastiksäcke fallen daher unter den Begriff "Müllbehälter". Daß in § 11 Abs 1 Tir AWG 1990 und § 11 Abs 3 Tir AWG 1990 sowie § 15 Tir AWG 1990 von "Entleerung" der Müllbehälter die Rede ist, schließt nicht aus, daß die Gemeinde in der Müllabfuhrordnung die Verwendung transparenter Plastiksäcke vorschreibt; dies schon deswegen, weil auch solche Plastiksäcke entleert werden können. Vor allem aber zeigt eine Zusammenschau von § 10 Tir AWG 1990, § 11 Tir AWG 1990, § 14 Tir AWG 1990 und § 15 Tir AWG 1990 und ein Blick auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Tir AWG 1990 sowie auf § 8 Abs 3 Tir AbfallbeseitigungsG, daß das Tir AWG 1990 die Verwendung von transparenten Plastiksäcken nicht ausschließt und auch nicht zwingend ein System vorschreiben wollte, welches eine Entleerung von Müllbehältern vorsieht. Der Gesetzgeber des Tir AWG 1990 wollte daher die Entscheidung über Art und Weise der Müllbehälter und ähnliche Detailregelungen dem Verordnungsgeber (Gemeinderat) überlassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070137.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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