RS Vwgh 1996/3/28 93/07/0163

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Veröffentlicht am 28.03.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
VVG §1 Abs1;
VVG §10 Abs2 lita;
VVG §4 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §31 Abs3;

Rechtssatz

Die Anordnung, einen Pumpenschacht "regelmäßig" auf Ölrückstände zu kontrollieren, macht den Bescheidspruch in rechtswidriger Weise unbestimmt. Die Periodizität der Kontrolle muß nachprüfbar (etwa durch die Werte täglich, wöchentlich, monatlich) angegeben sein. Auch muß der Bescheidspruch Vorkehrungen enthalten, die die Kontrollen für die Behörde nachvollziehbar machen (so zB durch die Anordnung des Führens von Aufzeichnungen).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993070163.X08

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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