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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Anordnung, einen Pumpenschacht "regelmäßig" auf Ölrückstände zu kontrollieren, macht den Bescheidspruch in rechtswidriger Weise unbestimmt. Die Periodizität der Kontrolle muß nachprüfbar (etwa durch die Werte täglich, wöchentlich, monatlich) angegeben sein. Auch muß der Bescheidspruch Vorkehrungen enthalten, die die Kontrollen für die Behörde nachvollziehbar machen (so zB durch die Anordnung des Führens von Aufzeichnungen).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993070163.X08Im RIS seit
12.11.2001