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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42;Rechtssatz
Der undifferenzierte Einwand, Unterlagen entsprächen nicht der Tir PlanunterlagenV, kann nicht als die Geltendmachung eines konkreten subjektiven öffentlichen Nachbarrechtes angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060253.X04Im RIS seit
03.05.2001