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L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt VorarlbergNorm
FlVfGG §15;Rechtssatz
Die Qualifikation von Liegenschaften als Gemeindegut schließt infolge Aufhebung des § 31 Abs 2 lit d Vlbg FlVfLG 1979 durch den VfGH (E 1.3.1982, VfSlg 9336/1982, sowie die Kundmachung LGBl Nr 14/1982) eine diesbezügliche Feststellung als "agrargemeinschaftliche Grundstücke" aus, weil eine neue gesetzliche Regelung seither unterblieben ist. Liegen jedoch keine agrargemeinschaftlichen Liegenschaften vor, so kann im Hinblick auf § 32 Vlbg FlVfLG 1979 auch nicht das Bestehen einer Agrargemeinschaft festgestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993070140.X03Im RIS seit
23.01.2002