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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Jene Begründungselemente eines nach § 66 Abs 2 AVG aufhebenden Bescheides, mit denen die Berufungsbehörde den Erwägungen des vor ihr bekämpften Bescheides beitritt, zählen schon begrifflich nicht zu den die Aufhebung tragenden Gründen eines Bescheides nach § 66 Abs 2 AVG und entfalten für das fortgesetzte Verfahren keine Bindung der Erstbehörde.
Schlagworte
Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070041.X03Im RIS seit
11.07.2001