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L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege TirolNorm
GSGG §13 Z3;Rechtssatz
Wesentlich für die Zuständigkeit der Agrarbehörde nach § 19 Abs 1 lit c Tir GSLG ist, daß es sich um eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis handelt (Hinweis E VfGH 1.12.1979, B 171/76, VfSlg 8682). Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis sind dadurch gekennzeichnet, daß sie
Rechte und Pflichten der Gemeinschaft gegenüber dem Mitglied,
Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber der Gemeinschaft und Rechte und Pflichten gegenüber den anderen Mitgliedern der Gemeinschaft zum Gegenstand haben. Gegenstand einer Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis kann nur sein, was das Tir GSLG und die darauf gegründeten Rechtsakte, insbesondere die Satzungen, über das Gemeinschaftsverhältnis bestimmen. Eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis liegt vor, wenn das Gemeinschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestimmend ist (Hinweis E 24.10.1995, 95/07/0048).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993070037.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
10.12.2013