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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 Abs1 litb;Rechtssatz
Die Verständigung des Fischereirevierausschusses soll diesen in die Lage versetzen, die für die Wahrung der Interessen der Fischerei erheblichen Gesichtspunkte zur Sprache zu bringen. Dem einzelnen Fischereiberechtigten steht aber kein Anspruch darauf zu, daß der Fischereirevierausschuß dem Verfahren zugezogen wird, und das Unterbleiben dieser Zuziehung berührt Rechte des einzelnen Fischereiberechtigten nicht; dieser ist nämlich durch die Einräumung der Parteistellung selbst in die Lage versetzt, seine eigenen Interessen zu vertreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070057.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
21.11.2012