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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §57 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/11/0257 E 22. Jänner 1986 VwSlg 11998 A/1986 RS 1Stammrechtssatz
Damit ein Rechtmittel als Vorstellung anzusehen ist, darf es nicht so abgefasst sein, dass aus allen seinen Einzelheiten nichts anderes als das Begehren nach einer Berufungsentscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde hervorgeht, insbesondere wenn Begründung und Rechtsmittelbelehrung des Bescheides keinen Zweifel aufkommen lassen, dass es sich um einen Mandatsbescheid iSd § 57 AVG handelt. Es genügt nicht, dass mit dem Rechtsmittel die Überprüfung und Beseitigung des Bescheides angestrebt wird. Dafür, welches Rechtsmittel ergriffen wurde, ist entscheidend, wer nach dem Begehren über das Rechtmittel entscheiden soll.
Schlagworte
Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als BerufungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200053.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
29.06.2011