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L3 FinanzrechtNorm
Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG §9 Abs2Leitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG betreffend den Ausschluß der bescheidmäßigen Festsetzung der als Selbstbemessungsabgabe eingehobenen Getränkesteuer unter Berücksichtigung eines zu Unrecht in die Selbstbemessung einbezogenen Außerortsanteiles infolge Neuregelung der von einer Verbrauchssteuer in eine Verkehrssteuer umgewandelten Getränkesteuer durch den Verfassungsgesetzgeber in der FAG-Nov 1991Rechtssatz
§9 Abs2 Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG, LGBl. 102/1973 idF LGBl. 54/1991, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
Mit der FAG-Nov 1991, BGBl. 693/1991, wurde die Getränkesteuer neu geregelt (vgl. die Verfassungsbestimmungen des ArtI Z11 und des ArtII §2 Abs2 und Abs3 leg.cit.). Die Getränkesteuer sollte damit von einer Verbrauchssteuer in eine Verkehrssteuer umgewandelt und deren Bemessungsgrundlage neu geregelt werden.
Für die in ArtII §2 Abs3 der FAG-Nov 1991 umschriebenen Fälle, also alle, in denen eine Neufestsetzung der Abgaben ihre Begründung im Umstand einer behaupteten Unrichtigkeit wegen eines Verbrauchs außerhalb des Gemeindegebiets fände, hat der Verfassungsgesetzgeber angeordnet, daß eine Neufestsetzung für in der Vergangenheit verwirklichte Sachverhalte der umschriebenen Art- nur auf diese kann sich das Gebot beziehen, da für die Zukunft solche Fälle aufgrund der Neuregelung gar nicht mehr entstehen können - zu unterbleiben hat. Da dies ein verfassungsrechtliches Gebot ist, kann die in Prüfung gezogene (landesgesetzliche) Regelung, die die gleiche Fallgruppe ihrem Wortlaut nach umfaßt, nicht verfassungsrechtlich bedenklich sein; da sie inhaltlich in der Verfassungsbestimmung des ArtII §2 Abs3 FAG-Nov 1991 in vollem Umfang ihre Deckung findet, ist eine allfällige Verfassungswidrigkeit, die vor der FAG-Nov 1991 vorlag, bereinigt.
(Anlaßfälle B1381/91, E v 01.10.93, B1426/91, B1486/91, B1487/91, und B5/92, alle E v 11.10.93, Abweisung der Beschwerden).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Finanzverfassung, Abgaben Gemeinde-, Finanzausgleich, Getränkesteuer Tirol, Sanierung, Verbrauchsteuer, Verkehrssteuer, Selbstbemessung (Finanzverfahren), Abgaben NeufestsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:G6.1993Dokumentnummer
JFR_10069071_93G00006_01