RS Vfgh 1993/9/29 G6/93, G7/93, G8/93, G9/93, G10/93

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

L3 Finanzrecht
L3701 Getränkeabgabe, Speiseeissteuer

Norm

Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG §9 Abs2
F-VG 1948 §8 Abs4
FAG 1989 §14
FAG-Nov 1991 ArtI Z11
FAG-Nov 1991 ArtII §2 Abs2 und Abs3

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG betreffend den Ausschluß der bescheidmäßigen Festsetzung der als Selbstbemessungsabgabe eingehobenen Getränkesteuer unter Berücksichtigung eines zu Unrecht in die Selbstbemessung einbezogenen Außerortsanteiles infolge Neuregelung der von einer Verbrauchssteuer in eine Verkehrssteuer umgewandelten Getränkesteuer durch den Verfassungsgesetzgeber in der FAG-Nov 1991

Rechtssatz

§9 Abs2 Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG, LGBl. 102/1973 idF LGBl. 54/1991, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Mit der FAG-Nov 1991, BGBl. 693/1991, wurde die Getränkesteuer neu geregelt (vgl. die Verfassungsbestimmungen des ArtI Z11 und des ArtII §2 Abs2 und Abs3 leg.cit.). Die Getränkesteuer sollte damit von einer Verbrauchssteuer in eine Verkehrssteuer umgewandelt und deren Bemessungsgrundlage neu geregelt werden.

Für die in ArtII §2 Abs3 der FAG-Nov 1991 umschriebenen Fälle, also alle, in denen eine Neufestsetzung der Abgaben ihre Begründung im Umstand einer behaupteten Unrichtigkeit wegen eines Verbrauchs außerhalb des Gemeindegebiets fände, hat der Verfassungsgesetzgeber angeordnet, daß eine Neufestsetzung für in der Vergangenheit verwirklichte Sachverhalte der umschriebenen Art- nur auf diese kann sich das Gebot beziehen, da für die Zukunft solche Fälle aufgrund der Neuregelung gar nicht mehr entstehen können - zu unterbleiben hat. Da dies ein verfassungsrechtliches Gebot ist, kann die in Prüfung gezogene (landesgesetzliche) Regelung, die die gleiche Fallgruppe ihrem Wortlaut nach umfaßt, nicht verfassungsrechtlich bedenklich sein; da sie inhaltlich in der Verfassungsbestimmung des ArtII §2 Abs3 FAG-Nov 1991 in vollem Umfang ihre Deckung findet, ist eine allfällige Verfassungswidrigkeit, die vor der FAG-Nov 1991 vorlag, bereinigt.

(Anlaßfälle B1381/91, E v 01.10.93, B1426/91, B1486/91, B1487/91, und B5/92, alle E v 11.10.93, Abweisung der Beschwerden).

Entscheidungstexte

  • G 6-10/93
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 29.09.1993 G 6-10/93

Schlagworte

Finanzverfassung, Abgaben Gemeinde-, Finanzausgleich, Getränkesteuer Tirol, Sanierung, Verbrauchsteuer, Verkehrssteuer, Selbstbemessung (Finanzverfahren), Abgaben Neufestsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:G6.1993

Dokumentnummer

JFR_10069071_93G00006_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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