RS Vwgh 1996/3/28 91/07/0091

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Veröffentlicht am 28.03.1996
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §77 Abs3 liti;
WRG 1959 §82;
WRG 1959 §85 Abs1;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, daß § 82 WRG Regelungen für die Rückerstattung geleisteter Beiträge im Fall des Ausscheidens eines Genossenschaftsmitgliedes vorsieht, kann nicht der Schluß gezogen werden, eine Rückerstattung von Beiträgen setze generell in jedem Fall das Ausscheiden eines Mitgliedes bzw einzelner Liegenschaften voraus. Vielmehr ergibt sich aus den angeführten Bestimmungen des Gesetzes über die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis (§ 77 Abs 3 lit i WRG) zusammen mit dem Umstand, daß es sich bei Streitigkeiten über Rückforderungen bereits bezahlter Beiträge um solche aus dem Genossenschaftsverhältnis handelt (Hinweis E 30.5.1989, 85/07/0289), die Zuständigkeit der genossenschaftlichen Streitschlichtungseinrichtung und in der Folge der Wasserrechtsbehörde (§ 85 Abs 1 WRG), über derartige Ansprüche auch bei aufrechter Mitgliedschaft des die Beiträge Rückfordernden zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1991070091.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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