RS Vwgh 1996/3/28 95/07/0239

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
B-VG Art18 Abs1;
UVPG 1993 §3 Abs6;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1996/02/28 95/07/0098 5 (hier Beschwerdeführung der Standortgemeinde im Verfahren nach § 3 Abs 6 UVPG 1993 nicht vorgesehen)

Stammrechtssatz

Aus der Fassung des § 29 Abs 5 Z 4 AWG 1990 erhellt, daß den dort näher angeführten Gemeinden die Stellung einer Formalpartei (Legalpartei) zukommt; sei es zur Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, sei es zur Wahrung der im Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegenen Rechte. Ihnen fehlt jedoch, was die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung in Ansehung der im Verfahren nach § 29 AWG 1990 anzuwendenden relevanten materiell-rechtlichen Bestimmungen anlangt - von den oben aufgezeigten Fällen abgesehen -, ein subjektives Recht, dessen Verletzung sie vor dem VwGH geltend machen könnten (Hinweis B 17.5.1991, 89/06/0158, VwSlg 13441 A/1991, B 23.9.1991, 91/10/0193, VwSlg 13487 A/1991; in diesem Sinn auch E 22.3.1993, 93/10/0033, VwSlg 13798/1993). Fehlt es somit an der Behauptung, in einer eigenen Interessensphäre verletzt zu sein oder überhaupt an der Möglichkeit einer derartigen Verletzung, dann bedarf es zur Beschwerdeerhebung außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. Eine solche ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zu einer Beschwerdeführung iSd Art 131 Abs 2 B-VG enthält aber das AWG 1990 nicht.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070239.X04

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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