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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Mit der Behauptung, der Bf würde "im Recht auf fehlerfreie Handhabe der Verwaltungsvorschriften verletzt", wird kein Beschwerdepunkt dargelegt, es wird auch keineswegs dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Bf nach dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Abspruches verletzt sein soll (Hinweis B 9.11.1965, 1604/65, VwSlg 6797 A/1965, und B 12.3.1984, 84/10/0015).
Schlagworte
ZurückziehungMängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060247.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009