RS Vwgh 1996/3/28 95/06/0247

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Veröffentlicht am 28.03.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art18 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Mit der Behauptung, der Bf würde "im Recht auf fehlerfreie Handhabe der Verwaltungsvorschriften verletzt", wird kein Beschwerdepunkt dargelegt, es wird auch keineswegs dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Bf nach dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Abspruches verletzt sein soll (Hinweis B 9.11.1965, 1604/65, VwSlg 6797 A/1965, und B 12.3.1984, 84/10/0015).

Schlagworte

ZurückziehungMängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060247.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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