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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §19;Rechtssatz
Eine Fehlbezeichnung des beantragten Objekts in der Ladung zur Bauverhandlung (hier: im Anwendungsbereich der Tir BauO 1989) kann den Nachbarn an seiner Rechtsverfolgung hindern, soweit ein inhaltlicher Unterschied zwischen dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung und der Beschreibung in der Ladung besteht (hier war der darin liegende Verfahrensmangel nicht wesentlich).
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060253.X05Im RIS seit
03.05.2001