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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Die Behörden des Verwaltungsverfahrens haben im Fall der nach § 29 Abs 1 AWG 1990 erfolgten Antragstellung ihre amtswegige Ermittlungspflicht dadurch erfüllt, daß sie anhand der ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen geprüft haben, ob nach § 29 Abs 3 Z 5 AWG ein Grundbuchsauszug innerhalb der Mängelbehebungsfrist vorgelegt wurde. Eine Verletzung ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht ist ihnen nicht anzulasten, wenn mangels entsprechenden Vorbringens des Antragstellers keinerlei Anhaltspunkt bestand, in welcher Richtung weitere Ermittlungen getätigt werden sollten.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Beilagen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070175.X04Im RIS seit
07.05.2001