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55 WirtschaftslenkungNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Bedenken gegen die Verpflichtung zur Berücksichtigung des Auslandspreises bei der Festsetzung von Importausgleichssätzen im ViehwirtschaftsG 1983 im Hinblick auf das Legalitätsprinzip aufgrund der prinzipiellen Feststellbarkeit der ausländischen Preissituation; keine Gesetzwidrigkeit einer ImportausgleichsV für den Import von Schafen und Lämmern; ausreichende Ermittlung der ausländischen Preissituation durch Rückgriff auf bestimmte Daten in Ermangelung von Marktpreisinformationssystemen in Ländern des ehemaligen Ostblocks; Abweisung der Beschwerde im Anlaßfall; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Vorschreibung eines Importausgleichs für den Import von Schafen und LämmernRechtssatz
Keine Bedenken gegen §10 Abs6 ViehwirtschaftsG 1983 (Berücksichtigung der Preissituation im Ausland bei Festsetzung von Importausgleichssätzen) im Hinblick auf das Legalitätsprinzip.
Da diese Preissituation, - wenn auch entsprechend den unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen in den Exportländern anhand unterschiedlicher faktischer Anhaltspunkte -, doch prinzipiell ermittelbar ist, hegt der Verfassungsgerichtshof gegen die genannte Gesetzesbestimmung aus dem Blickwinkel des Art18 Abs2 B-VG keine Bedenken.
Die 164. ImportausgleichsV für den Import von Schafen und Lämmern III Feststellung von Importausgleichssätzen in der Zeit von 01.01. bis 04.03.92 der Unterkommission der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Z37.209/25-III/B/7/1991, kundgemacht im Verlautbarungsblatt der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 17.12.91,
164. Stück, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
Als der für die Bemessung des Importausgleichssatzes maßgebliche Auslandspreis war von der Unterkommission lediglich die Preissituation in Polen und der CSFR, die als "maßgebende Ursprungs- und Handelsländer" im Sinne des §10 Abs6 ViehwirtschaftsG 1983 anzusehen sind, heranzuziehen.
Der Verfassungsgerichtshof vermag der genannten Behörde auch nicht entgegenzutreten, wenn diese angesichts der in ihrer Äußerung überzeugend geschilderten Schwierigkeiten, die Preissituation in der CSFR und Polen in Ermangelung von Marktpreisinformationssystemen in diesen Ländern festzustellen, auf früher bekanntgewordene Daten, einzelne im zollamtlichen Verfahren festgestellte Importpreise und Vergleichsrechnungen zurückgriff, die entsprechend der Preisentwicklung in jenen Ländern fortgeschrieben wurden.
Es erscheint dem Verfassungsgerichtshof auch plausibel, daß von der verordnungserlassenden Behörde für ihre Importausgleichssatzberechnung nicht von dem, von der beschwerdeführenden Partei des Anlaßbeschwerdeverfahrens genannten Importpreis für Lammimporte aus der CSFR ausgegangen wurde.
Der Verfassungsgerichtshof hegt ferner kein Bedenken dagegen, daß bei der Berechnung der Transportkosten für die aus Polen und der CSFR zu importierenden Waren, die als Importspesen den Importausgleich gemäß §10 Abs3 ViehwirtschaftsG 1983 vermindern, von einer durchschnittlichen Transportlänge von 600 km (für Lieferungen aus Südpolen) und 300 km (für die Inlandstransporte) ausgegangen wurde.
Angesichts der von der Unterkommission überzeugend geschilderten Schwierigkeit, weitere Informationen über die Preissituation in den maßgebenden Ursprungsländern CSFR und Polen zu erlangen, muß ein derartiger, zollamtlicher Ausweis eines Grenzpreises als - gerade noch - ausreichendes Element zur Ermittlung des für die Festsetzung des Importausgleichssatzes maßgebenden Auslandspreises angesehen werden.
(Abweisung der Beschwerde im Anlaßfall - E v 29.09.93, B526/92:
Zumindest zum Zeitpunkt der tatsächlichen Einfuhr (auf Grund einer entsprechenden, schon früher erteilten Bewilligung) ist der zu entrichtende Importausgleich nach der mittlerweile unter Umständen geänderten Importausgleichsverordnung bereits bekannt. Die Sanktionen des §5 Abs8 ViehwirtschaftsG 1983 für die wegen der Höhe des Importausgleichssatzes mögliche Nichteinfuhr einer Ware trotz Einfuhrbewilligung wurden durch die Novelle zum ViehwirtschaftsG 1983 BGBl. 381/1991 aufgehoben. Der Besitzer einer Einfuhrbewilligung ist sohin nach Kenntnis eines erhöhten Importausgleichssatzes nicht gehindert, auf die Einfuhr aus wirtschaftlichen Gründen zu verzichten, zumal die Vorkehrungen des §7 ViehwirtschaftsG 1983 idF BGBl. 381/1991 aus rechtsstaatlicher Sicht so verstanden werden müssen, daß sie Importeure dann nicht treffen, wenn sich die maßgeblichen Werte innerhalb der Gültigkeitsdauer der Importbewilligung wesentlich ändern.).
Schlagworte
Wirtschaftslenkung, Viehwirtschaft, Importausgleich, LegalitätsprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:V38.1993Dokumentnummer
JFR_10069071_93V00038_01