RS Vwgh 1996/3/28 95/06/0057

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Veröffentlicht am 28.03.1996
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauPolG Slbg 1973 §16 Abs3;
BauRallg;
VVG §2 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VVG §4;

Rechtssatz

Das Zuschütten einer baulichen Anlage, deren gänzliche Beseitigung in einem baupolizeilichen Auftrag angeordnet wurde, ist kein Zwangsmittel, das iSd § 2 Abs 1 VVG als zum Ziel führend angesehen werden kann (Hinweis E 3.8.1995, 95/10/0067, betreffend einen Bescheid gem § 4 VVG iZm dem naturschutzrechtlichen Entfernungsauftrag des Bootshauses).

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060057.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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