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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs3;Rechtssatz
Das Zuschütten einer baulichen Anlage, deren gänzliche Beseitigung in einem baupolizeilichen Auftrag angeordnet wurde, ist kein Zwangsmittel, das iSd § 2 Abs 1 VVG als zum Ziel führend angesehen werden kann (Hinweis E 3.8.1995, 95/10/0067, betreffend einen Bescheid gem § 4 VVG iZm dem naturschutzrechtlichen Entfernungsauftrag des Bootshauses).
Schlagworte
Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060057.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009