RS Vfgh 1993/9/29 V37/93

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

55 Wirtschaftslenkung
55/01 Wirtschaftslenkung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs4
43. Öffentliche Bekanntmachung der Vieh- und Fleischkommission vom 13.04.89
ViehwirtschaftsG 1983 §6

Leitsatz

Aufhebung einer Verordnung betreffend die Festlegung von Exportkontingenten für Rindfleisch für bestimmte Unternehmen; Präjudizialität einer bereits aufgehobenen, jedoch dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Verordnung; rechtswidrige Wahl der Verordnungsform für individuelle Regelungen; Unzulässigkeit der Aufteilung zukünftiger Kontingente ohne Kenntnis der Einzelanträge

Rechtssatz

Da durch den angefochtenen Bescheid die Anträge auf Erteilung von Ausfuhrbewilligungen für den Export von Rindfleisch wegen und auf Grund des in der 43. Öffentlichen Bekanntmachung 1989 festgelegten Aufteilungsschlüssels abzuweisen waren, ist diese Verordnung für den Verfassungsgerichtshof im Sinne des Art139 Abs4 B-VG präjudiziell, gleichgültig ob sie zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch in Geltung stand oder nicht.

Die 43. Öffentliche Bekanntmachung 1989 der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, betreffend den Aufteilungsschlüssel für die Steiermark beim Export von Fleisch von männlichen und weiblichen Rindern, war gesetzwidrig (mit Hinweis auf E v 11.12.91, V75/91 ua und V86/91 ua - 55.01 15).

(Anlaßfall B757/92, E v 29.09.93, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Wirtschaftslenkung, Viehwirtschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:V37.1993

Dokumentnummer

JFR_10069071_93V00037_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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