Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde ist unter Bedachtnahme des Gesetzeszweckes von § 31 Abs 3 WRG - nämlich der Vermeidung einer Gewässerverunreinigung - und ihrer Befugnis zur Sachentscheidung nach § 66 Abs 4 AVG befugt, dem Bescheidadressaten eine sachlich gerechtfertigte und dem Stand der Technik gebotene Ersatznaßnahme aufzutragen (Hier: Kontrolle eines vom Bescheidadressaten bereits versetzten Pumpenschachtes auf Ölrückstände sowie deren Ableitung über eine bestehende Ölscheideranlage in den Ortskanal der Gemeinde anstatt des in erster Instanz vorgeschriebenen technisch nicht möglichen vollständigen Aushubes ölkontaminierten Materials).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und MaßnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993070163.X06Im RIS seit
12.11.2001