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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §63;Rechtssatz
§ 63 FinStrG verändert nicht die funktionelle Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden erster und zweiter Rechtsstufe, sondern dient lediglich der textlichen Vereinfachung der Verfahrensvorschriften. Was unter dem Begriff "Finanzstrafbehörde" zu verstehen ist, ist bei verständiger Würdigung des Gesetzes nach dem Wortlaut der jeweiligen Vorschrift in ihrem Zusammenhang mit dem Regelungsgefüge zu bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996160051.X01Im RIS seit
18.06.2001