RS Vwgh 1996/3/28 96/06/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1996
beobachten
merken

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauRallg;
ROG Tir 1994 §61 Abs2;

Rechtssatz

Dem Nachbarn steht nur dann ein Mitspracherecht auf Einhaltung einer selbst ausdrücklich festgelegten Geschoßflächendichte zu, wenn die Abstände und Gebäudehöhen nicht festgelegt sind (Hinweis E 27.9.1971, 485/71, VwSlg 8071 A/1971, E 8.5.1980, 2258/79, VwSlg 10119 A/1980, und E 23.1.1996, 95/05/0012). Trifft dies nicht zu, kommt dem Nachbarn vor dem Hintergrund der Tir BauO 1989 daher auch bezüglich der zulässigen Ausnützung des Dachgeschoßes durch Aufenthaltsräume kein Mitspracherecht zu (Hinweis E 8.5.1980, 2258/79, VwSlg 10119 A/1980 und E 13.6.1985, 85/06/0021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060040.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten