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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem Nachbarn steht nur dann ein Mitspracherecht auf Einhaltung einer selbst ausdrücklich festgelegten Geschoßflächendichte zu, wenn die Abstände und Gebäudehöhen nicht festgelegt sind (Hinweis E 27.9.1971, 485/71, VwSlg 8071 A/1971, E 8.5.1980, 2258/79, VwSlg 10119 A/1980, und E 23.1.1996, 95/05/0012). Trifft dies nicht zu, kommt dem Nachbarn vor dem Hintergrund der Tir BauO 1989 daher auch bezüglich der zulässigen Ausnützung des Dachgeschoßes durch Aufenthaltsräume kein Mitspracherecht zu (Hinweis E 8.5.1980, 2258/79, VwSlg 10119 A/1980 und E 13.6.1985, 85/06/0021).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060040.X01Im RIS seit
03.05.2001