RS Vwgh 1996/3/28 95/06/0097

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Veröffentlicht am 28.03.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/01 Gewerbeordnung
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
95/06 Ziviltechniker

Norm

B-VG Art7 Abs1;
Studienrichtung geisteswissenschaftlich naturwissen §2 Abs3 Z32;
VwRallg;
ZivTG 1993 §3;

Rechtssatz

Da das Studium der "Technischen Geologie" Gegenstand eines Diplomstudiums einer naturwissenschaftlichen Studienrichtung an einer inländischen Universität gem § 3 ZivTG 1993 ist, und zwar des Studienzweiges "Technische Geologie" der Studienrichtung "Erdwissenschaften" (§ 2 Abs 3 Z 32 BG vom 30.6.1971 über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen), handelt es sich bei der "Technischen Geologie" um ein Fachgebiet, das iSd § 3 ZivTG 1993 Gegenstand einer Studienrichtung ist, weil das, was Gegenstand eines Studienzweiges ist, damit auch Gegenstand der übergeordneten Studienrichtung (hier: Erdwissenschaften) ist (mit ausführlicher historischer Begründung). Es gebietet eine verfassungskonforme Auslegung, nämlich iSd Gleichheitssatzes, den Ausdruck Studienrichtung im Fall, daß eine Studienrichtung in Studienzweige aufgegliedert ist, einem Studienzweig gleichzuhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060097.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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