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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs4;Rechtssatz
§ 10 Abs 4 AVG bewirkt nicht, daß jegliche Erklärung eines Ehegatten vor einer Behörde auch dem anderen Ehegatten zugerechnet wird. Vielmehr schafft § 10 Abs 4 AVG nur die Möglichkeit, im Falle der Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder von einer ausdrücklichen Vollmacht abzusehen, wenn Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist, daß überhaupt ein Fall einer Vertretung einer Person durch ein amtsbekanntes Familienmitglied vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070213.X01Im RIS seit
20.11.2000