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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §53 Abs1 litb;Rechtssatz
Daraus, daß der Gesetzgeber auf die Zuständigkeitsidentität sowohl in örtlicher als auch in sachlicher Hinsicht abstellt, erscheint klargestellt, daß im § 53 Abs 1 lit b FinStrG allein die Finanzstrafbehörde erster Instanz gemeint sein kann. Eine unterschiedliche sachliche Zuständigkeit kann es nur bei Finanzstrafbehörden erster Instanz, nicht aber bei den Finanzstrafbehörden zweiter Instanz, deren Zuständigkeit in ihrem örtlichen Bereich umfassend ist, geben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996160051.X02Im RIS seit
18.06.2001