RS Vwgh 1996/3/28 96/16/0051

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Veröffentlicht am 28.03.1996
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §53 Abs1 litb;
FinStrG §53 Abs2;
FinStrG §58 Abs1 lita;
FinStrG §58 Abs1 litf;
FinStrG §63;

Rechtssatz

Daraus, daß der Gesetzgeber auf die Zuständigkeitsidentität sowohl in örtlicher als auch in sachlicher Hinsicht abstellt, erscheint klargestellt, daß im § 53 Abs 1 lit b FinStrG allein die Finanzstrafbehörde erster Instanz gemeint sein kann. Eine unterschiedliche sachliche Zuständigkeit kann es nur bei Finanzstrafbehörden erster Instanz, nicht aber bei den Finanzstrafbehörden zweiter Instanz, deren Zuständigkeit in ihrem örtlichen Bereich umfassend ist, geben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996160051.X02

Im RIS seit

18.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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