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50 GewerberechtNorm
B-VG Art139 Abs4Leitsatz
Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Verordnung über die Höchstzahl von Taxi-Kraftfahrzeugen in Schwechat mangels Erforderlichkeit einer solchen Verordnung aus den Interessen einer geordneten Gewerbeausübung sowie der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des VerkehrsRechtssatz
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13.02.92, LGBl. 7001/5-O, über die Höchstzahl von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerk-Gewerbe in Schwechat, einschließlich Flughafen Wien-Schwechat (= TaxiV Schwechat 1992), war gesetzwidrig.
Das Verordnungsprüfungsverfahren hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, daß es gerade in Schwechat ausnahmsweise geboten gewesen wäre, zur Wahrung der im zweiten Satz des §10 Abs2 GelVerkG genannten Interessen einer geordneten Gewerbeausübung sowie der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs eine Verhältniszahl- und Höchstzahlverordnung zu erlassen.
Mit der als Verfassungsbestimmung erlassenen Z15 der GelVerkG-Nov 1993, BGBl. 129, wurde §10 Abs2 zweiter Satz GelVerkG aufgehoben. Mangels einer besonderen Inkrafttretungsregelung wurde die Aufhebung mit Ablauf des 18.02.93 (dem Tag der Ausgabe des betreffenden Bundesgesetzblattes) wirksam. Mit diesem Zeitpunkt ist auch die TaxiV Schwechat 1992 (eine Verordnung, die auf §10 Abs2 zweiter Satz GelVerkG - einer als Verfassungsbestimmung erlassenen Vorschrift - gegründet war) weggefallen.
(Anlaßfälle B1099/92 ua, E v 29.09.93, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gewerberecht, Gelegenheitsverkehr, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, TaxisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:V50.1993Dokumentnummer
JFR_10069071_93V00050_01