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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1968 §8;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/20/0088 E 4. September 1996Rechtssatz
Ein Feststellungsantrag kommt im Bereich des § 8 AsylG 1991 schon deswegen nicht in Betracht, weil ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 8 AsylG 1991 ausgeschlossen werden kann, wenn die dort vorgesehene befristete Aufenthaltsbewilligung nicht tatsächlich erteilt wird.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996200125.X01Im RIS seit
25.01.2001