RS Vwgh 1996/3/28 96/20/0125

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Veröffentlicht am 28.03.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §8;
AVG §56;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/20/0088 E 4. September 1996

Rechtssatz

Ein Feststellungsantrag kommt im Bereich des § 8 AsylG 1991 schon deswegen nicht in Betracht, weil ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 8 AsylG 1991 ausgeschlossen werden kann, wenn die dort vorgesehene befristete Aufenthaltsbewilligung nicht tatsächlich erteilt wird.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996200125.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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