RS Vwgh 1996/3/28 95/06/0057

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Veröffentlicht am 28.03.1996
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauPolG Slbg 1973 §16 Abs3;
BauRallg;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Der Umstand, daß nach der Anordnung der Ersatzvornahme und Kostenvorschreibung im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens betreffend einen baupolizeilichen Auftrag von der Behörde im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens betreffend einen naturschutzrechtlichen Entfernungsauftrag ihrerseits Kosten in derselben Höhe für die Beseitigung eines Gebäudes vorgeschrieben wurden, hat auf die Gesetzmäßigkeit der Kostenvorschreibung, der die Anordnung einer Ersatzvornahme aufgrund des baupolizeilichen Auftrages, also eine andere rechtliche Basis, zugrundeliegt, keine Auswirkung (Hinweis E 3.8.1995, 95/10/0067).

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060057.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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