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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs3;Rechtssatz
Der Umstand, daß nach der Anordnung der Ersatzvornahme und Kostenvorschreibung im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens betreffend einen baupolizeilichen Auftrag von der Behörde im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens betreffend einen naturschutzrechtlichen Entfernungsauftrag ihrerseits Kosten in derselben Höhe für die Beseitigung eines Gebäudes vorgeschrieben wurden, hat auf die Gesetzmäßigkeit der Kostenvorschreibung, der die Anordnung einer Ersatzvornahme aufgrund des baupolizeilichen Auftrages, also eine andere rechtliche Basis, zugrundeliegt, keine Auswirkung (Hinweis E 3.8.1995, 95/10/0067).
Schlagworte
Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060057.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009