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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/20/0098Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/11/0068 B 16. Mai 1984 VwSlg 11440 A/1984 RS 1Stammrechtssatz
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwaltes erfolgt stets nur für ein bestimmtes verwaltungsgerichtliches Verfahren. Die Vertretungsmacht des zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwaltes erstreckt sich daher nicht auf das Verwaltungsverfahren nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides (insbesondere auch in Hinblick auf die Zustellung des Ersatzbescheides) und auch nicht auf die Einbringung einer Beschwerde gegen den letztgenannten Bescheid.
Schlagworte
VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996200097.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011