RS Vwgh 1996/3/28 96/20/0097

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Veröffentlicht am 28.03.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §61 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/20/0098

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/11/0068 B 16. Mai 1984 VwSlg 11440 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwaltes erfolgt stets nur für ein bestimmtes verwaltungsgerichtliches Verfahren. Die Vertretungsmacht des zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwaltes erstreckt sich daher nicht auf das Verwaltungsverfahren nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides (insbesondere auch in Hinblick auf die Zustellung des Ersatzbescheides) und auch nicht auf die Einbringung einer Beschwerde gegen den letztgenannten Bescheid.

Schlagworte

Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996200097.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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